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Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall

Der Fall (AG Dortmund Urt. v. 10.07.2018, Az.: 425 C 2383/18)


Im September 2017 wartete „der U … mit dem Fahrzeug der Klägerin auf der T-T3 in

Dortmund an einer roten Ampel. Vor ihm wartete der Beklagte mit seinem Fahrzeug.

Als die Ampel auf Grün umschaltete, fuhren beide Fahrzeuge hintereinander an.

Nach wenigen Metern bremste der Beklagte ab. Dies erfolgte, da vor dem Fahrzeug des

Beklagten eine Taube die Fahrbahn überquert hat, welche der Beklagte nicht überfahren

wollte. Hierbei soll sich vor dem Fahrzeug des Beklagten kein anderes Fahrzeug befunden

haben.

Der Zeuge U fuhr mit dem von ihm gesteuerten Fahrzeug dem Fahrzeug des Beklagten auf.

An dem Fahrzeug der Klägerin entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden“.


Anscheinsbeweis gilt beim Auffahrunfall immer noch zu Lasten des Auffahrenden


Das Urteil des AG setzt die Rspr. des BGH zum Anscheinsbeweis zulasten des Auffahrenden

weiterhin fort.


a) Dieser Beweis des ersten Anscheins wird in Konstellationen des ungeklärten

Verursachungszusammenhang zur Erleichterung der Beweisführung herangezogen.

Demnach genügt es bereits, wenn ein typischer Geschehensablauf gegeben ist, „der nach der

Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist“.

Hierzu hat der BGH (BGHZ 192, 84) bereits festgelegt, die Lebenserfahrung spräche dafür,

dass der Kraftfahrer, der auffährt, „zu schnell, mit unzureichendem Sicherheitsabstand oder

unaufmerksam gefahren ist“. Folglich erschließt sich hieraus im Rahmen von

Auffahrunfällen, dass der Auffahrunfall maßgeblich durch den Auffahrenden verursacht

worden ist.


b) Indes kann jener Anscheinsbeweis „erschüttert“ bzw. entkräftet werden. Daraus würde

folgen, dass das Auffahropfer im gegeben Fall in vollem Umfang beweisen müsste, dass der

Auffahrunfall maßgeblich durch den Auffahrenden verursacht worden ist.

Dies setzt jedoch voraus, dass „der Auffahrende einen anderen ernsthaften, typischen

Geschehensablauf darlegt und beweist“. Hingegen genügt nicht, „dass die bloße Darlegung

anderer oder theoretischer Möglichkeiten zur Erschütterung des Anscheinsbeweises“ erfolgt.

Das AG Dortmund sieht dabei den Anscheinsbeweis durch den Auffahrenden im gegebenen Fall als nicht entkräftet.


Plötzliche Abbremsen für eine Taube verstößt nicht gegen § 4 I 2 StVO


1. Das AG Dortmund legt des Weiteren fest, dass das Abbremsen für eine Taube auf der

Fahrbahn kein Bremsen ohne zwingenden Grund i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO darstellt.

Zur Begründung dafür wird angeführt, dass der § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO die Vermeidung von

Auffahrunfällen anstrebt. Indes sei dieser Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO dem Bremsen

zum Abwenden des Überfahrens einer Taube in seiner Bedeutung zumindest gleichzustellen.

Hierbei wird von der Überlegung ausgegangen, dass die mit dem plötzlichen Abbremsen

„einhergehende Gefahr von Sachschäden an dem eigenen wie an dem fremden Kraftfahrzeug

… keinen Vorrang vor dem Tierwohl“ hat. Dies wird zuletzt damit begründet, dass das Töten

von Wirbeltieren grds. eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 4 Abs. 1, 18 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG

darstelle und dem Fahrer nicht zumutbar sei.

2. Indes nimmt das AG auch hier eine Beschränkung jener Gewichtung der Abbremsung zur

Abwendung des Überfahrens einer Taube vor. Es verweist darauf, dass „der Unfall bei sehr

geringer Geschwindigkeiten im Anfahrvorgang geschah“. Dabei seien aufgrund jener

geringen Geschwindigkeit auch keine Personenschäden zu erwarten.

Dagegen wird auf vergleichbare Urteile verwiesen, im Rahmen derer das Abbremsen im

fließenden Verkehr erfolgt ist. In jenen Fallkonstellationen sei die Geschwindigkeit der am

Unfall beteiligten Fahrzeuge höher und die Gefahr für die Verkehrsteilnehmer

dementsprechend größer. Daher war in jenen Fällen ein Verstoß gegen § 4 I 2 StVO zu

bejahen. Die Anerkennung des Vorliegens eines Verstoßes gegen § 4 I 2 StVO im diesen

vergleichbaren Fällen stehe dabei insoweit nicht in Widerspruch zum Urteil des AG

Dortmund, als dass im gegebenen Fall der Unfall beim Anfahren an einer Ampel nach einer

Rotlichtphase geschah. Daher seien die „Gefahren für die Verkehrsteilnehmer und deren

Rechtsgütern“ geringer.


Fazit

Das AG Dortmund hält hier die ständige Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis bei

Auffahrunfällen aufrecht.

Zeitgleich nimmt es jedoch auch eine differenziertere Auswertung der Konstellationen des

Abbremsens für über die Fahrbahn überquerende Tiere als die bisherige Rechtsprechung vor.

Es stellt auf eine umfassende Abwägung zwischen dem Tierwohl und den Rechte und

Rechtsgüter, welche durch eine abrupte Bremsung gefährdet werden könnten, bzw. den Grad

ihrer Gefährdung ab. Bei geringeren Geschwindigkeiten sei dabei eine höhere Gewichtung

des Tierwohls vertretbar. Eine abrupte Abbremsung könne dabei nicht zur Begründung eines

Schadensersatzanspruches für den Auffahrenden genügen.



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